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Einführung in die Programmierung — WS 2009/10

Prof. Dr. Herbert Göttler



Zur Veranstaltung

Die Vorlesung findet donnerstags von 10-12 Uhr im Hörsaal N2 (Muschel) statt, beginnend mit dem 29. Oktober 2009. Letzter Vorlesungstag ist voraussichtlich der 11. Februar 2010.

Bitte informieren Sie sich regelmäßig auf dieser Seite (im Bereich Aktuelles) und in der Newsgroup (Server: news.informatik.uni-mainz.de, Gruppe local.bachelor) über Ankündigungen und aktuelle Mitteilungen zur Veranstaltung.

Anmeldung zur Veranstaltung und zu den Übungen

Eine Anmeldung zur Veranstaltung in JOGU-StINe ist spätestens bis zum 22. Oktober 2009 (12:00 Uhr) möglich. Mehr Informationen zu den Fristen gibt es hier. Die Anmeldung zu den Übungen erfolgt bis zum 27. Oktober 2009 hier. Zwecks besserer Organisation bitten wir um eine Anmeldung bis zum 2. November.

Achtung: Eine Anmeldung in beiden Systemen ist zwingend erforderlich!

Scheinkriterien und Klausur

  • Es gelten die Bestimmungen der Bachelor-Prüfungsordnung.
  • Anmeldung zur Klausur: Ist in JOGU-StINe freigeschaltet.

  • Klausur: Die Leistungsüberprüfung findet als Klausur am Samstag, den 13.2.2010 von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr in der Muschel (N1-N3) statt. Melden Sie sich bitte bis zum 15. Januar für die Klausur an. (Bei Schwierigkeiten bitte bei Frau Pölt melden!)

    Bitte bringen Sie einen Lichtbildausweis mit.

  • Zur Klausur selber dürfen Sie einen Spickzettel mitbringen - ein beidseitig bedrucktes oder beschriebenes DIN-A4-Blatt.

    Soll ein Wörterbuch (Deutsch-xxx, xxx-Deutsch) in die Klausur mitgenommen werden, ist dies vor der Klausur im Raum 05-525 abzugeben.

    Elektronische Hilfsmittel (Handy, PDA, etc.) sind nicht erlaubt.

  • Die Leistungsüberprüfung wird zunächst als Klausur abgehalten. Falls ein(e) Studierende(r) eine schriftliche Leistung abliefert, die nicht als "vollständig ungenügend" angesehen werden muss, kann sie/er an einer Nachprüfung zu einem noch zu vereinbarenden Zeitpunkt - vermutlich erste Woche der Vorlesungszeit des Sommersemesters - teilnehmen. Wird auch hier kein ausreichendes Ergebnis erzielt, gilt die Leistungsüberprüfung als nicht bestanden und wird als Fehlversuch angerechnet.

    Eine Wiederholung der Leistungsüberprüfung für die Veranstaltung findet zu Beginn des Wintersemesters 2010/11 statt. Dieser Wiederholungsprüfungstermin ist grundsäzlich wahrzunehmen. Falls wichtige Gründe vorgebracht werden können, dass dieser Wiederholungsprüfungstermin nicht wahrgenommen werden kann, ist dies mit dem für die Leistungsüberprüfung Verantwortlichen abzusprechen.

  • Zur Klausur wird nur die/der zugelassen, die/der 50% der Punkte auf den Übungsaufgaben erhalten und nicht öfter als einmal unentschuldigt gefehlt hat. (Eine gewisse Flexibilität zu diesen beiden Punkten behalte ich mir vor.)

  • Nach § 5(8) der Bachelor-Prüfungsordnung ist die Wiederholung einer bestandenen Leistungsüberprüfung (z.B. zum Zwecke der Notenverbesserung) nicht möglich.

    Wer zur Leistungsüberprüfung zugelassen wird, aber an der Klausur nicht teilnimmt oder sie nicht besteht, bekommt auf Wunsch einen (einfachen) Teilnahmeschein, der weder das Adjektiv "erfolgreich" noch eine Ausweisung erzielter Kreditpunkte enthät. (Letztere gibt es nur bei "erfolgreicher" Teilnahme.)

Hinweise für den Fall einer Prüfungsunfähigkeit

(Vorgaben des Prüfungsekretariats des FB 08 im Falle einer Prüfunfähigkeit)

  1. Der Prüfling trägt die materielle Beweislast für die von ihm behauptete Prüfungsunfähigkeit.
  2. Der Prüfling hat die Prüfungsunfähigkeit unverzüglich, in der Regel nicht später als am Prüfungstag selbst, kundzutun.
  3. Der Prüfling hat als Beweismittel für seine behauptete Prüfungsunfähigkeit eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung vorzulegen, um es dem zuständigen Prüfungsorgan zu ermöglichen, eine Rechtsentscheidung darüber zu treffen, ob die Prüfungsunfähigkeit tatsächlich besteht oder ob sie zu verneinen ist.
  4. Insoweit obliegt es dem Prüfling, den ihn behandelnden Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden und ihn zu veranlassen, dass er die Diagnose und den Befund der Erkrankung offenbart, die mutmaßliche Dauer der Erkrankung darlegt und eine Aussage darüber trifft, inwieweit das Krankheitsbild nach seinem ärztlichen Dafürhalten (kausal) einer Abnahme der Prüfung entgegensteht.
  5. Die ärztliche Bescheinigung darf in der Regel nicht später als am Prüfungstag selbst ausgestellt sein.
  6. Bei begründeten und erheblichen Zweifeln an der Validität einer (wie oben beschriebenen) ärztlichen Bescheinigung, kann das zuständige Prüfungsorgan dem Prüfling förmlich aufgeben, ein amtsärztliches Attest beizubringen.
  7. Genügt der Prüfling seiner Nachweispflicht nicht in gehörigem Maße und ist das zuständige Prüfungsorgan der überzeugung, dass der Prüfling nicht prüfungsunfähig ist (oder war), hat diese Erkenntnis das Nichtbestehen der Prüfung zur Folge.
letzte Aktualisierung: 21.01.10

Impressum

Erstellt von:
Prof. Dr. Herbert Göttler (goettler@informatik.uni-mainz.de ) und Andreas von Dziegielewski (dziegiel@uni-mainz.de)
 

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Institut für Informatik, 22.03.2010   ImpressumImpressum   Zum SeitenanfangZum Seitenanfang